Auslandsreise-Krankenversicherung bei Coronavirus-Infektion
Der Status quo:
Mit der Corona-Krise und dem daraus resultierendem Lockdown wurden zum Schutz der Mitarbeiter und des Unternehmens Geschäftsreisen drastisch reduziert. Internationale Reisen wurden mit einem Schlag zum Stillstand gebracht; selbst Dienstreisen in Nachbarländer wurden deutlich eingeschränkt.
Viele Unternehmen müssen trotz der gegenwärtigen Herausforderungen, die durch die Krise hervorgebracht wurden, ihre Tätigkeiten im Ausland fortsetzen. Deshalb stehen viele vor der Herausforderung, ihre Mitarbeiter trotz Reisewarnung jedoch unter Einhaltung sämtlicher Sicherheitsmaßnahmen ins Ausland zu schicken, um das Tagesgeschäft weiterhin durchzuführen zu können.
Das Spannungsfeld zwischen Fürsorgepflicht gegenüber Mitarbeitenden und dem Fortbestand des Unternehmens
Weiterhin gilt, dass der Arbeitgeber entscheidet, ob er das Risiko der Kostenübernahme bei einer Erkrankung seines Mitarbeiters im Ausland selbst trägt oder an eine Auslandsreise-Krankenversicherung auslagert.
Trotz der sich fast täglich verändernden Situation muss die Wirtschaft wieder angekurbelt werden. Viele Branchen wie auch die Versicherungsbranche stehen aufgrund der Pandemie unter Druck und können der Krise nicht standhalten.
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Einige Versicherer sehen aber auch eine Chance in der Krise und punkten aktuell mit dem nötigen Versicherungsschutz.
Im Gegensatz zu den meisten Anbietern von Auslandsreise-Krankenversicherungen – die in der Regel entsprechende Deckungsausschlüsse beinhalten – gewährleisten die von Funk empfohlenen Firmen-Gruppenverträge weiterhin vollen Versicherungsschutz, auch wenn das BMEIA eine Reisewarnung ausspricht.
Vor Beginn der Dienstreise sollte jedenfalls geprüft werden, ob eine Reisewarnung für die Zieldestination besteht, ob der Dienstreiseversicherer Einschränkungen für den Fall einer Erkrankung vorsieht und ob das Risiko an Covid-19 selbst zu erkranken, gedeckt ist.
Informationen stellen wir Ihnen gerne auf Anfrage zur Verfügung – sprechen Sie uns an!
Disclaimer
Bei den vorliegenden Informationen handelt es sich um allgemeine und nicht verbindliche Mitteilungen.
08.10.2020