Ausschluss von Cyber- und Blackoutschäden in der Transport-Versicherung
Globale Lieferketten basieren auf digitalen Lösungen. Was viele Vorteile bringt, erhöht zugleich das Risiko für Störanfälligkeiten, u. a. durch Cyberkriminalität. Die internationalen Transportversicherer reagieren und führen beginnend im Jahr 2022 Ausschlussklauseln ein, um dem Problem der sogenannten Kumulschäden* zu begegnen. Wir zeigen die Herausforderungen für die bevorstehende Vertragserneuerung auf.
Die Prozesse der Transport- und Logistikbranche werden zunehmend digitaler. Diese reichen vom vollautomatischen Umschlag in modernen Containerhäfen bis hin zu Sensoren, die die Kühlung von Gütern während des Transports überwachen. So wird der Transport maßgeblich von digitalen Prozessen überwacht und gesteuert, die Cyberkriminalität breite Angriffsfläche bieten. Das bewusste Unterbrechen einer Lieferkette oder ein gezielter Stromausfall („Blackout“) kann eine großflächige Infrastruktur außer Gefecht setzen – mit teuren Konsequenzen: Waren verderben, erreichen zu spät ihr Ziel und müssen ersetzt werden.
Folgende Beispiele verdeutlichen die hohe Störanfälligkeit von Lieferketten:
› Moderne Containerbrücken und Van Carrier sorgen für einen vollautomatischen Umschlag in modernen Containerhäfen
› Sensoren überwachen Waren in Lägern oder während des Transportes (controlled atmosphere)
› Hochregalläger werden komplett elektronisch gesteuert
› Zollabwicklung erfolgt elektronisch
› Digitale Frachtvermittlungsplattformen koordinieren die Auslastung von LKW, Zügen und Schiffen
Schäden in Milliardenhöhe
Angesichts möglicher Schäden in katastrophalem Ausmaß haben die Rückversicherer reagiert und entsprechende Ausschlüsse in den Rückversicherungsverträgen durchsetzen können. Letztlich geht es um ein Schadenpotenzial von mehreren Milliarden Euro an Sach- und Vermögensschäden, das durch die private Versicherungswirtschaft alleine kaum mehr zu tragen ist. Um das systemweite Großschadenpotenzial auf ein akzeptables Maß zu reduzieren, planen Transportversicherer im In- und Ausland die Einführung von Klauseln zum Ausschluss von Cyber- und Blackoutschäden.
Aufbau und Inhalt von Klauseln zum Ausschluss von Cyber- und Blackoutschäden
1. Zunächst kompletter Ausschluss von Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten oder Aufwendungen, die
- direkt oder indirekt auf eine Informationssicherheitsverletzung als wesentlicher Auslöser eines Cyberschadens (nicht nur beim Versicherungsnehmer selbst, sondern auch bei eingeschalteten Dritten wie Verkehrsträgern oder Erfüllungsgehilfen) zurückzuführen sind.
- z. B. aufgrund eines zumindest 48 Stunden andauernden überregionalen Ausfalls der Stromversorgung eintreten (Blackout).
2. Möglicher Wiedereinschluss von Cyberschäden
Sämtliche oben genannten Cyberschäden können wieder eingeschlossen werden. Allerdings wird die Versicherungsleistung z. B. auf 1,0 Mio. Euro je Schadenereignis und je Versicherungsjahr begrenzt, wenn
- es sich um eine breitangelegte Cyberattacke (die nicht nur auf den Versicherungsnehmer oder einen Verkehrsträger zielt) handelt oder
- es sich um ein Schadprogramm handelt, dass nur auf den Versicherungsnehmer oder einen Verkehrsträger zielt.
Blackoutschäden bleiben ausgeschlossen; es besteht in der konventionellen Transport-Versicherung keine Möglichkeit des Wiedereinschlusses.
Wie in anderen Sparten auch wird in der Transport-Versicherung der Ausschluss übertragbarer Krankheiten angesichts der Coronapandemie immer wahrscheinlicher. Anders als hier im Falle der Cyber-/Blackout-Ausschlussklausel ist derzeit allerdings noch keine einheitliche Positionierung der Versicherer erkennbar. Funk befindet sich in engen Abstimmungen mit den Versicherungsgesellschaften, um auch hier die Auswirkungen für die Versicherungsnehmer so gering wie möglich zu halten.
Haben Sie Fragen oder möchten Sie weiterführende Informationen erhalten? Dann kontaktieren Sie uns gern.
*Kumulschäden: Schäden aufgrund eines einzigen Ereignisses, das bei vielen Versicherungsnehmern gleichzeitig zu einem Schadenfall führt
03.08.2021